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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Dem Käufer erhält hiermit die Gelegenheit in zumutbarer Weise Kenntnis zum Inhalt dieser Geschäftsbedingungen zu erlangen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Vertragsabschluß

Der Verkauf erfolgt ausschließlich nach deutschem Recht. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Der Kaufvertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Bestellung schriftlich oder fernschriftlich bestätigt oder die Lieferung durch den Verkäufer ausgeführt wird.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Der Gesamtpreis ist bei Übergabe bzw. Eingang des Miet/Kaufgegenstandes beim Verkäufer ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, es sei den, dass der Miet/Kaufvertrag etwas anderes vorsieht. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehung- und Diskontspesen. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem fraglichen Kaufvertrag beruht. Kommt der Käufer mit den Zahlungen – bei Vereinbarung von Teilzahlung mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug, so kann der Käufer - unbeschadet anderer Rechte – nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlegen. Bei Verzug ist der Verkäufer berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen i.S.d. § 288 BGB zu verlangen.

§ 4 Lieferung

Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Bei nachträglicher Vertragsänderung sind ebenfalls neue Liefertermine oder – fristen gleichzeitig erneut zu vereinbaren. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermin oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit der Aufforderung gerät der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann Ersatz des Verzögerungsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Macht der Käufer im Falle des Verzuges Rechte aus § 326 BGB geltend, besteht ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Verzug tritt nicht ein bei höherer Gewalt und anderen unvorhergesehenen Hindernissen wie Aufruhr, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder Unterlieferanten eintreten. Geringfügige Änderungen der Konstruktion behält sich der Verkäufer vor, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und dies für den Käufer zumutbar ist.

§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Gegenüber einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den Gefahrenübergang.

§ 6 Abnahme

Etwaige Beschädigungen der Sendung, unvollständige Lieferung oder fehlende Teile muss der Käufer, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 2 Wochen ab Erhalt der Ware schriftlich rügen, sofern Offensichtlichkeit besteht. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Im des Annahmeverzugs durch den Käufer kann der Verkäufer nach Setzen einer angemessenen Abholungsfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Dieser Beträgt 30 % des Kaufpreises. Er ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käfer, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, jetzt oder künftig zustehen, im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen oder sonstige Handlungen vornehmen, die die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigen könnten. Übersteigt die Sicherung des Verkäufers die ihm zustehende Forderung um mehr als 20 % wird der Verkäufer nach seiner Wahl Sicherheiten insoweit freigeben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers insbesondere Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 8 Haftung

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte und aus unerlaubter Handlung sind gegen den Verkäufer, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, sowie gesetzlichen Vertreter sowie gegen seine Erfüllung- bzw.Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeitberuht. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Käufer gegen das Risiko vor Mangelfolgeschäden absichern sollen. Der Verkäufer haftet im Übrigen in voller Schadenshöhe bei einem groben Verschulden, außerdem dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfaches Erfüllungsgehilfen, es sei den, der Verkäufer kann sich kraft Handelsbrauch davon freizeichnen, der Höhe nach in den letzten beiden Fallgruppen auf Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

§ 9 Salvatorische Klausel

Diese Vertrags- und Lieferbedingungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und Käufer dar und treten an die Stelle aller früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags mit dem Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort, soweit zulässig, ist Mainz. Gegenüber einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Erfüllungsortes und des Gerichtsstandes. Gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB wird Mainz als Gerichtsstand vereinbart.

Mietbedingungen

§ 1 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tage mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder an den von ihm mit der Abholung Beauftragten, auf dem Lagerplatz des Vermieters bzw. mit der Übergabe an den Frachtführer, wenn der Mieter die Versendung vereinbart hat, und im Falle der Abnahmeverzögerung mit dem Tage der Bereitstellung des Mietgegenstandes. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes bzw. im Falle der Versendung mit dem Eintreffen auf dem Lagerplatz des Vermieters. Zeiten, die für die Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit Ausnahme der Reparaturzeiten, die durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Die Ausfallzeiten müssen dem Vermieter belegt werden. Weiterhin ist er unverzüglich von dem Ausfall des Mietobjektes in Kenntnis zu setzen.

§ 2 Transportkosten, Auf-/Abbauarbeiten, Auslieferung

Anfahrts- und Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Vermieter durchgeführte Auf-/Abbauarbeiten, Installationen etc. werden nach dem jeweils gültigen Stunden- und Kilometersatz gesondert berechnet und sind, soweit nicht schriftlich in den Sondervereinbarungen fixiert, nicht Bestandteil des Mietzinses. Der Mieter hat bei der Anlieferung anwesend zu sein. Falls der Mieter oder ein Vertreter nicht bei der Auslieferung anwesend sein kann, werden die vermieteten Güter am Ort der Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an

§ 3 Mietpreis

Die Mietpreise gelten je Kalendertag. Die Mietmindestdauer beträgt 1 Kalendertag. Dies gilt auch für jeden angefangenen Kalendertag. Bei längeren Mietzeiten kann 14tägig eine Fakturierung erfolgen.

§ 4 Zahlung

Die Zahlung hat grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind für Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ausgeschlossen. Bei dem Vermieter unbekannte Personen oder Firmen wird im Bedarfsfalle vor Aushändigung des Mietgutes eine Kaution in angemessener Höhe beansprucht. Die Kaution dient sowohl zur Sicherung des Verlust- und Beschädigungsrisikos als auch zur Deckung des Mietpreises. Die Kautionssumme wird baldmöglichst zurückerstattet sobald feststeht, dass die vom Kunden zu erbringende Leistung vollständig erbracht worden ist.

§ 5 Pflichten des Vermieters

Der Vermieter hat die Geräte in einwandfreiem und betriebsfertigem Zustand zu übergeben. Dem Mieter seht es frei, dass Gerät vorher zu besichtigen und zu überprüfen.

§ 6 Pflichten des Mieters

Solange das Mietgut in Obhut des Mieters ist, hat dieser die Pflicht es auf seine Rechnung gegen Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Der Mieter bestätigt, dass er die im Mietvertrag angegebenen Geräte in betriebsbereitem Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, die gemieteten Geräte vor jeder Überanspruchung in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Vor allem sind Ölstände und ggf. Wasserstände laufend zu kontrollieren und in der vorgeschriebenen Höhe zu halten. Die Wasserentleerung der Kondenstrockner ist grundsätzlich vom Mieter zu übernehmen, soweit nichts anderes in den Sondervereinbarungen schriftlich festgehalten ist. Sämtliche Energiekosten sind vom Mieter zu übernehmen. Kraftstoffe (Gas, Diesel, etc.) für den Betrieb der vermieteten Geräte und Maschinen wird vom Vermieter auf Wunsch entgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei Nachfüllungen sind nur die vom Vermieter vorgeschriebenen Betriebstoffe zu verwenden.

§ 7 Reparaturen

Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst durch. Repariert der Mieter das Gerät ohne Zustimmung des Vermieters selbst, so gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege oder auch durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter zu tragen. Weiterhin ist er verpflichtet, bei Funktionsstörungen der einzelnen Geräte den Vermieter unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern zu benachrichtigen. Unterlässt er dies, so kann er keinen Anspruch auf Änderung des Mietpreises verlangen. Über die Bereitstellung von Service-Personal durch den Vermieter sind besondere Abmachungen zu treffen. Der Mieter hat Beschlagnahme, Pfändung, Beschädigung und andere wichtige Vorfälle unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Geräte weiterzuvermieten, ins Ausland zu schaffen oder anderen zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben oder eine Reinigungsgebühr in Höhe von 30,00 € zu zahlen. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 10 Arbeitstage nach Eintreffen der Geräte am Lager des Vermieters eine Mängelanzeige unter Bekanntgabe der festgestellten Mängel dem Mieter bekannt gemacht wird.

§ 8 Rechte des Vermieters

Der Vermieter ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen mit zweitägiger Kündigungsfrist berechtigt, die von ihm vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für den Abtransport werden in diesem Falle vom Vermieter getragen. Die Geräte müssen jederzeit vom Vermieter besichtigt werden können. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, Überanspruchung, Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und das Gerät auf Kosten des Mieters abholen bzw. abholen lassen. Ferner kann der Vermieter vom Mieter bei Verletzung aller im §6 angegebenen Verpflichtungen Schadenersatz fordern.

§ 9 Haftung

Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Insbesondere haftet der Mieter dafür, dass der Mietgegenstand während der Mietzeit gegen Diebstahl, Beschädigung oder sonstigen zufälligen Untergang gesichert ist. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen so ist er verpflichtet, dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht, dass die Mietsache untergeht oder gestohlen wird. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt. Für den Mietgegenstand besteht während der Mietzeit keine Versicherung von Seiten des Vermieters. Eine Haftung tritt darüber hinaus auch dann ein, wenn das Gerät aus Gründen, die vom Mieter nicht unmittelbar zu vertreten sind, aus unverschlossenen Einsatz- oder Aufbewahrungsräumen entwendet oder in diesen beschädigt wird. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Maschine ergeben. Insbesondere Folgeschäden, die sich durch Ausfälle der Maschine während der Mietdauer ergeben, führen nicht zu einer Haftung.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

Sollte aus irgendwelchen Gründen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht betroffen. Anstelle der nicht wirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist Mainz.