§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Dem Käufer erhält hiermit die Gelegenheit in zumutbarer Weise Kenntnis zum Inhalt dieser Geschäftsbedingungen zu erlangen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
Der Verkauf erfolgt ausschließlich nach deutschem Recht. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Der Kaufvertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Bestellung schriftlich oder fernschriftlich bestätigt oder die Lieferung durch den Verkäufer ausgeführt wird.
Der Gesamtpreis ist bei Übergabe bzw. Eingang des Miet/Kaufgegenstandes beim Verkäufer ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, es sei den, dass der Miet/Kaufvertrag etwas anderes vorsieht. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehung- und Diskontspesen. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem fraglichen Kaufvertrag beruht. Kommt der Käufer mit den Zahlungen – bei Vereinbarung von Teilzahlung mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug, so kann der Käufer - unbeschadet anderer Rechte – nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlegen. Bei Verzug ist der Verkäufer berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen i.S.d. § 288 BGB zu verlangen.
Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Bei nachträglicher Vertragsänderung sind ebenfalls neue Liefertermine oder – fristen gleichzeitig erneut zu vereinbaren. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermin oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit der Aufforderung gerät der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann Ersatz des Verzögerungsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Macht der Käufer im Falle des Verzuges Rechte aus § 326 BGB geltend, besteht ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Verzug tritt nicht ein bei höherer Gewalt und anderen unvorhergesehenen Hindernissen wie Aufruhr, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder Unterlieferanten eintreten. Geringfügige Änderungen der Konstruktion behält sich der Verkäufer vor, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und dies für den Käufer zumutbar ist.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Gegenüber einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den Gefahrenübergang.
Etwaige Beschädigungen der Sendung, unvollständige Lieferung oder fehlende Teile muss der Käufer, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 2 Wochen ab Erhalt der Ware schriftlich rügen, sofern Offensichtlichkeit besteht. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Im des Annahmeverzugs durch den Käufer kann der Verkäufer nach Setzen einer angemessenen Abholungsfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Dieser Beträgt 30 % des Kaufpreises. Er ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
Der Kaufgegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käfer, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, jetzt oder künftig zustehen, im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen oder sonstige Handlungen vornehmen, die die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigen könnten. Übersteigt die Sicherung des Verkäufers die ihm zustehende Forderung um mehr als 20 % wird der Verkäufer nach seiner Wahl Sicherheiten insoweit freigeben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers insbesondere Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus Verträgen mit Schutzwirkung für Dritte und aus unerlaubter Handlung sind gegen den Verkäufer, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, sowie gesetzlichen Vertreter sowie gegen seine Erfüllung- bzw.Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeitberuht. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Käufer gegen das Risiko vor Mangelfolgeschäden absichern sollen. Der Verkäufer haftet im Übrigen in voller Schadenshöhe bei einem groben Verschulden, außerdem dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfaches Erfüllungsgehilfen, es sei den, der Verkäufer kann sich kraft Handelsbrauch davon freizeichnen, der Höhe nach in den letzten beiden Fallgruppen auf Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
§ 9 Salvatorische Klausel
Diese Vertrags- und Lieferbedingungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und Käufer dar und treten an die Stelle aller früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags mit dem Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort, soweit zulässig, ist Mainz. Gegenüber einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Erfüllungsortes und des Gerichtsstandes. Gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB wird Mainz als Gerichtsstand vereinbart.